Diese Information wurde 11/2009 erstellt. Gegebenenfalls kann sich in der Zukunft durch weitere Rechtsprechung der Sachverhalt ändern.
Gehört in das Web-Impressum eine Telefonnummer?
Ende 2008 hat der EuGH im Fall C-298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend angegeben sein muss. Allerdings betraf diese spezielle Vorlage eine Internet-Versicherung, bei der organisatorisch garantiert war, dass jede Kontaktformular-Anfrage direkt innerhalb von 30-60 Minuten beantwortet wurde. Dies entsprach dem Gesetzestext einer "unittelbaren Kommunikation".
Da in der Urteilsbegründung explizit auf diese kurze Frist eingegangen wurde, und gleichzeitig der Hinweis eingeflossen ist, dass auf schriftliche Anfrage auch die Telefonnummer herauszugeben ist, impliziert dies aus meiner Sicht einen Beibehalt der bisherigen Angaben für jedes durchschnittlich organisierte Unternehmen, das eben solche E-Mail-Reaktionszeiten nicht garantieren kann.
Das TMG § 5(1) 2. nennt für eine "unmittelbare Kommunikation" mindestens eine schnelle Kontaktmöglichkeit sowie zwingend zusätzlich die E-Mail-Adresse. Sehr interessant sind dazu einige Kommentierungen im EuGH-Urteil:
17 Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, insbesondere der Wendung „einschließlich“, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von dem Diensteanbieter verlangen wollte, dass er den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung stellt, mit denen sich das mit dieser Vorschrift angestrebte Ziel erreichen lässt.
28 Es steht fest, dass eine telefonische Kommunikation als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, auch wenn sie keine greifbaren Spuren hinterlässt und nach ihrem Abschluss grundsätzlich keinen Beweis für ihren Inhalt liefert.
29 Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Adverb „unmittelbar“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
30 Im Übrigen bedeutet eine effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.
31 Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax.
39 Somit muss der Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
Meine Empfehlung lautet daher nach wie vor: die Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehört in das Web-Impressum. Nur in sehr wenigen Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Inhaltlich gut kommentiert ist dies meines Erachtens auch bei "Links & Law" von Dr. Stephan Ott.

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